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Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein führt den Namen Hospiz-Team Nürnberg e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Betreuung und Begleitung Schwerstkranker
und Sterbender, deren Familien, sowie Trauernder im häuslichen, teilstationären
und stationären Bereich.
- Diese Betreuung erfolgt nach christlichen und humanitären Grundsätzen.
In der Zusammenarbeit mit kirchlichen Institutionen und Organisationen
sind Sonderregelungen zu treffen.
- Das Hospiz-Team e.V. bemüht sich in besonderer Weise um eine Bewusstseinsbildung
unter beruflich Betroffenen und darüber hinaus in der Bevölkerung,
damit Sterben und Tod als ein wesentlicher Teil des Lebens verstanden
wird. Dies erst eröffnet die Möglichkeit in menschlicher und erfüllender
Weise mit Sterbenden und ihren Familien umzugehen.
- Bei der Begleitung Schwerstkranker und Sterbender stehen die vier
Hospiz-Grundprinzipien im Vorder- grund der Arbeit: schmerzfrei, nicht
alleingelassen, die "letzten Dinge" regeln, sich den Sinn-
fragen stellen können.
- Die Arbeit an den Schwerstkranken und Sterbenden sowie ihren Familien
und Trauernden geschieht in enger Zusammenarbeit mit anderen helfenden
Organisationen und Gruppen: Kliniken und Krankenhäusern, Diakonie-
oder Sozialstationen, Ärzten/Ärztinnen und Pflegern/Krankenschwestern,
Seelsorgern/Seelsorgerinnen und Familienberatung, HIV-Beratungsstellen,
Ernährungs- und sonstigen Therapeuten/Therapeutínnen, Krankenkassen
und Behörden, u.a.m.
- In der Hospiz-Arbeit gilt für alle Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen
strenge Vertraulichkeit
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinn der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig und selbstlos
tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann sich an anderen
gemeinnützigen Gesellschaften oder Vereinen beteiligen und sie unterstützen,
sofern sie dem Vereinszweck des Hospiz-Teams Nürnberg e.V. entsprechen
oder ihn fördern.
Über die Beteiligung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten
Jahresbeitrag zu leisten. Eine Ermäßigung oder Erlassung des Jahresbeitrages
kann beim Vorstand beantragt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist im Beitragsjahr
einen Monat nach Bestätigung des Beitritts, in den Folgejahren im
ersten Vierteljahr fällig.
- Personen, die sich um das Hospiz-Team Nürnberg e.V. besonders verdient
gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern
ernannt werden. Eine Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder Ausschluss
aus dem Verein. Der Austritt ist jederzeit möglich und schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bereits entrichtete Mitgliedsbeiträge
werden nicht zurückerstattet.
- Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand
- wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger
Erinnerung mehr als ein Jahr im Rückstand ist
- wenn ein Mitglied vorsätzlich und erheblich gegen die Grundsätze
der Hospizarbeit verstoßen hat.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann
Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
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dem/der Vorsitzenden
dem/der 1. Stellvertreter/in
einem/r Beisitzer/in
dem/der Schatzmeister/in
drei weiteren vom Vorstand zu berufenden Beisitzern.
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| Im Vorstand sollen jeweils ein/e Arzt/Ärztin,
ein/e Krankenpfleger/Krankenpflegerin und ein/e Seelsorger/in
vertreten sein. |
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit
von drei Jahren gewählt. Mindestens 4 Mitglieder des Vorstandes müssen
dem Verein als Mitglied angehören.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom/von der Vorsitzenden
und dem Stellvertreter/der Stellvertreterin nach außen vertreten.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
- Scheidet während einer Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, führen
die übrigen Vorstandsmitglieder die Geschäfte des Vorstandes bis zum
Ende der Wahlperiode fort.
- Der Vorstand tagt mindestens 4 x im Jahr und muss einberufen werden,
wenn dies 2 Vorstandsmitglieder verlangen.
- Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder
sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin und zwei weitere Mitglieder
des Vorstandes anwesend sind. Alle Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit gefasst.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes
- Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
- Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern
- Organisation der Öffentlichkeitsarbeit
- Einstellung von Personal
- Der Vorstand kann Arbeitsgruppen zur Unterstützung seiner Aufgaben
einrichten.
- Satzungsänderungen, die das Registergericht verlangt oder das Finanzamt
empfiehlt, kann der Vorstand ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung
beschließen. Er hat in der nächsten Mitgliederversammlung darüber
zu berichten.
- Über alle Sitzungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen, die vom/von
der Vereinsvorsitzenden oder seinem/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterin
abzuzeichnen sind.
§ 8 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden
in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der/die Schatzmeister/in
hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung
zu erstellen. Mindestens 2 x im Jahr muss der Vorstand über den Zustand
der Vereinsfinanzen unterrichtet werden.
- Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden
(oder bei dessen Verhinderung des/der stellvertretenden Vorsitzenden
) oder der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters geleistet werden.
- Die Jahresabrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die nicht Vereinsmitglieder
sein müssen und jeweils auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt werden, zu prüfen. Die Jahresabrechnung ist der Mitgliederversammlung
vorzulegen.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins
und wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt
schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung,
dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter
geleitet.
- Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
- Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen notwendig.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom/von der Vorsitzenden
festgesetzt. Sie muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein
erschienenes Mitglied dies beantragt.
- Über die Mitgliederversammlungen sind Ergebnisprotokolle anzufertigen,
die vom Vorsitzenden/ der Vorsitzenden oder seinem/seiner Stellvertreter/in
abzuzeichnen sind.
- Der Vorstand kann zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen,
wenn er dies für notwendig hält. Der Vorstand muss innerhalb von 6
Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens
einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat über die Aufgaben und Belange des Vereins
zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Festsetzung des Jahresbeitrages
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Auflösung des
Vereins
- Ernennung von Ehrenmitgliedern g) Beschlussfassung über die Berufung
gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahme-Antrag
und über einen Ausschluss.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen des Vereins
zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

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